Im Juni 2006 hat der Gesetzgeber die neue EU-Maschinenrichtlinie 2006/ 42/EG veröffentlicht und Hersteller sowie Betreiber verpflichtet, diese bis spätestens zum 30.12.2009 umzusetzen. Die bis Ende 2009 geltende Frist hört sich großzügig an, aber im Eifer des Tagesgeschäfts geraten Themen, wie die Übersetzung von Betriebsanleitungen in die Sprache des jeweiligen Zielmarkts, gerne in den Hintergrund. Das ist vor allem jetzt der Fall, da Fertigungsanlagen aufgrund der positiven konjunkturellen Entwicklung stark ausgelastet sind. Den Stichtag zu versäumen wäre fatal, denn eine Übergangsfrist, in der nationale und EU-Richtlinien weiter nebeneinander bestehen können, ist nicht vorgesehen. Im schlimmsten Fall könnte dies bedeuten, dass die Fertigung eines Herstellers so lange brach liegen muss, bis er die Richtlinie einhalten kann. In diesem Zeitfenster könnte die Konkurrenz ihre eigenen Produkte auf dem Markt positionieren. Daher empfiehlt es sich, bis zum Stichtag gewappnet zu sein.
Was besagt die neue EU-Maschinenrichtlinie?
Grundsätzlich gilt: Eine Montage- und Betriebsanleitung in der entsprechenden Landessprache ist stets integraler Bestandteil des verkauften Produkts. Fehlt die erforderliche Dokumentation, bedeutet dies zwangsläufig, dass das ausgelieferte Produkt unvollständig ist. Auf dieser Grundlage könnten Kunden Zahlungen verweigern, was beim Hersteller zu Außenständen, Liquiditätsengpässen und Rechtsstreitigkeiten führen kann. Eine wesentliche Anforderung der neuen EU-Richtlinie ist die Verpflichtung, Montage- und Betriebsanleitungen für eine ins europäische Ausland gelieferte Maschine in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung zu stellen. Maschinen, die ohne eine landessprachliche Dokumentation ausgeliefert werden, dürfen die Grenze des Importlandes im schlimmsten Fall erst gar nicht passieren. Auch der Entzug der Betriebserlaubnis für die betreffende Maschine ist möglich. Zum einen muss die fremdsprachliche Dokumentation vorhanden sein, zum anderen muss sie auch hohen qualitativen Standards gerecht werden. Personen- und Sachschäden, die sich aus Fehlern, z.B. einer falschen Angabe zum maximal zulässigen Betriebsdruck einer Maschine oder aus unverständlichen Formulierungen ergeben, können im Einzelfall straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Vorteile der EU-Maschinenrichtlinie
Was auf den ersten Blick wie eine Flut neuer bürokratischer Auflagen erscheint, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als echte Chance für Unternehmen. Wenn sie die neue Richtlinie einhalten, eröffnen sich mehrere strategische Vorteile:
Einheitlichkeit und Rechtssicherheit
Wenn Unternehmen bisher in EU-Mitgliedsländer exportieren wollten, mussten sie sich mit zahlreichen einzelstaatlichen Richtlinien auseinandersetzen. In Zukunft gibt es eine innerhalb der EU einheitlich geltende Maschinenrichtlinie. Dadurch wird der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedsländern gefördert. Dies bedeutet auch Planungssicherheit und eine Vereinfachung des Exportprozesses.
















