Verträge über Daten

Die wichtigste Möglichkeit ist daher weiterhin, das Thema Daten vertraglich zu regeln. Ausgangspunkt ist hier in jedem Falle, dass ein oder mehrere Beteiligten Daten generieren und somit die faktische Herrschaft über die Daten besitzen. Abweichungen von diesem Erstzugriff müssen vertraglich vereinbart werden. Hierbei ist zu beachten, was was überhaupt vertraglich geregelt werden kann:

  • Zugriffs- und Nutzungsrechte (Wer darf zu welchem Zweck wie darauf zugreifen?)
  • Zugriffs- und Nutzungsverbote (Wer darf was nicht mit ihnen machen?)
  • Schadensersatzansprüche und/oder Vertragsstrafen bei Verstößen gegen diese Vereinbarungen

Vertraglich nicht geregelt werden kann dagegen:

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  • Schutz gegen Ausspähen und unbefugte Weiterverwertung durch Dritte
  • Schutz von Daten gegen Manipulation oder Löschung durch Dritte

Inwiefern Daten als Kreditsicherungsmittel genutzt werden können, ist noch völlig ungeklärt (Insolvenzschutz).

Fazit

Gibt es juristisch gesehen ein Eigentum an Daten? Die Antwort ist klar: Nein denn die derzeitige Rechtsordnungkennt kein allgemeines Recht, selbst erzeugte oder rechtmäßig erworbene Daten wirtschaftlich zu nutzen und andere von deren Nutzung abzuhalten. Geht man von der Position der Arbeitsgruppe ‚Digitaler Neustart‘ der Justizministerkonferenz aus dem Jahr 2017 aus, wird sich dies sobald auch nicht ändern: „Festzuhalten ist demzufolge, dass für die gesetzliche Bestimmung einer besonderen Rechtsqualität von Daten bzw. die Schaffung eines absoluten Rechts an daten derzeit kein Bedarf besteht.“ Der gesetzgeberische Trend geht hier vielmehr in Richtung Free-Flow-of-Data und Open Access, da man verhindern will, dass im Industriesektor neue Datenmonopolisten entstehen.

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