Open Source im Maschinenbau: Auf das Lizenzmodell kommt es an

Open Source ist zurzeit in der Automatisierungsbranche in aller Munde. Doch wann ist ein Produkt eigentlich Open Source und welche Vor- und Nachteile bringt dies mit sich? Auch innerhalb von Open Source gibt es nicht unerhebliche Unterschiede, die vor allem die Nutzungsbedingungen betreffen. Deshalb muss ein Maschinenbauer, der mit Open-Source-Software arbeitet, die verschiedenen Lizenzmodelle kennen, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Bis zum Jahr 2010 schätzt der Geschäftsführer des Open Source Automation Development Lab (OSADL), Dr. Carsten Emde, den Marktanteil von Open Source auf 40% sowohl bei Embedded-Systemen als auch im Maschinen- und Anlagenbau. Marktteilnehmer tun daher gut daran, sich eingehender mit dieser Thematik zu beschäftigen. Dabei stellt man schnell fest, dass sich nicht nur in technischer Hinsicht eine intensive Einarbeitung lohnt, auch die Lizenzbedingungen sollten eingehend studiert werden. Der größte Irrtum Häufig wird als größter Vorteil von Open-Source-Software das Argument genannt, sie sei kostenfrei. Dabei trifft genau das gar nicht unbedingt zu: Denn weder ist Open-Source-Software zwingend kostenlos noch frei von Lizenzen. Ebensowenig, wie man ein kompiliertes Binärprogramm beliebig verwenden dürfte, nur weil es über keinen Kopierschutz verfügt, darf man offenen Quellcode benutzen, nur weil er offen gelegt ist. Sowohl die kommerzielle als auch die kostenfreie Nutzung oder Verbreitung von Open-Source-Software ist möglich. Was man mit einem Quellcode oder einem kompilierten Open-Source-Programm tun bzw. nicht tun darf, ist in den dazugehörigen Lizenzvereinbarungen geregelt, die wir hier unter Berücksichtigung ihrer Eignung im Maschinen- und Anlagenbau näher betrachten wollen. Lizenzmodelle In den letzten Jahren sind eine Reihe von Lizenzen entwickelt worden, die alle als Open-Source-Lizenzen bezeichnet werden können, sich aber in ihren Nutzungsbedingungen unterscheiden. Auf die Einhaltung der jeweiligen Lizenzen drängen immer mehr Unternehmen auf juristischem Wege. Welche Lizenzen sind im Besonderen für die kommerzielle Nutzung im Maschinenbau geeignet? Auf welche Gegebenheiten muss der Maschinenbauer achten, wenn er ein Produkt, das unter einer Open-Source-Lizenz steht, verwenden, betreiben oder verkaufen möchte? Dieser Frage muss sich ein Maschinen- oder Anlagenbauer stellen, bevor er darüber nachdenkt, solche Software zu verwenden. Denn immer mehr Maschinenbauer setzen offensichtlich auf Open Source. Neben den technischen sollten unbedingt auch die juristischen Folgen beachtet werden. Schließlich darf ein Maschinen- oder Anlagenbauer auf keinen Fall gezwungen werden, irgendwelche schützenswerten Verfahrensdetails preiszugeben, nur weil er Open-Source-Software verwendet. Genau dies ist jedoch oft eine Forderung, die sich aus den Open-Source-Lizenzbestimmungen ableitet. Das Prinzip dahinter nennt sich Copyleft. Kurz gesagt beschreibt das Copyleft einen Mechanismus, demnach frei bleiben muss, was frei war, auch nach Änderungen oder Erweiterungen. Der Begriff Copyleft ist eine künstliche Wortschöpfung für das \’Gegenteil von Copyright\‘, und Wortspiel des englischen Wortes \’left\‘, das gleichzeitig das Gegenteil von \’right\‘ (rechts/links) und auch \’überlassen\‘ (von to leave = jemandem etwas überlassen) bedeutet. Während das Copyright die Weitergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes einschränkt, erlaubt das Copyleft diese ausdrücklich und fordert bei der Weitergabe des Werkes wiederum dessen Freigabe unter der jeweiligen Open-Source-Lizenz. Dabei gilt diese Forderung nicht nur für die ursprüngliche Version der Werke, sondern auch für sämtliche daran vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen. Letzteres stellt insofern eine besondere Regelung dar, als dass dem Lizenznehmer normalerweise die Entscheidung frei überlassen bleibt, unter welche Lizenz er die vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen stellt. Mit der Annahme einer Copyleft-beinhaltenden Lizenz akzeptiert der Lizenznehmer jedoch diese besondere Auflage, die bei der Weitergabe des Werkes in Kraft tritt. Das BSD-Lizenzmodell Beispielsweise entschied sich die Ethernet Powerlink Standardization Group (EPSG) bei der Offenlegung der Powerlink-Lösung der Firma SysTec electronic für eine Veröffentlichung unter der Berkeley-Software-Distribution-Lizenz, besser bekannt unter ihrer Abkürzung BSD. Das Software-Paket wird unter dem Namen openPowerlink vertrieben und steht zum freien Download bereit. Zusammengefasst erlaubt die Berkeley Software Distribution die freie Verwendung der Software. Es ist gestattet, sie zu kopieren, zu verändern und zu verbreiten. In groben Zügen ähnelt das Lizenzmodell der GNU bzw. GPL, nur dass sie liberaler formuliert ist und kein Copyleft enthält. Somit ist ein Programmierer, der ein unter einer BSD-Lizenz veröffentlichtes Programm verändert und dann verbreitet, nicht verpflichtet, den Quellcode seines veränderten Programms zu veröffentlichen. Die einzigen Bedingungen der BSD-Lizenz sind, dass der Copyright-Vermerk des ursprünglichen Programms nicht entfernt und der Lizenztext mitgeliefert wird. Deshalb eignet sich die BSD-Lizenz-Software als Vorlage für kommerzielle (teilproprietäre) Produkte. Aus welchen Gründen die Offenlegung der Powerlink-Lösung erfolgt und warum sich die Organisation gerade für die BSD-Lizenz entschied, erklärt Rüdiger Eikmeier, Geschäftsführer der EPSG: \“Das Ziel der Offenlegung war und ist, die Verbreitung der Powerlink-Technologie zu fördern. Die BSD-Lizenz schafft dafür die idealen Voraussetzungen, indem der Anwender die Möglichkeit bekommt, das Produkt zu veredeln und dieses dann weiterzuverkaufen, ohne das eigentliche \’Know-how\‘ zu verschenken.\“ Weitere Vorteile sieht er in den verlängerten Laufzeiten der Maschinen durch die Möglichkeit des herstellerunabhängigen Supports. \“Der Kunde kann nun selbst entscheiden, wie lange er die Software für seine Produkte nutzen möchte. Des Weiteren ist es im Besonderen für mittelständische Unternehmen wichtig, Basis­technologien mit Wettbewerbern weiterzuentwickeln, weil sie dies allein gar nicht bewerkstelligen können. Jedoch bleibt die Besonderheit der Produkte der einzelnen Firmen erhalten\“, ergänzte Eikmeier. Er ist davon überzeugt, dass die BSD-Lizenz für den Maschinenbauer die besten Möglichkeiten biete, seine Produkte kommerziell zu verbreiten, ohne das in den SPS-Programmen enthaltene \’Know-how\‘ preiszugeben. Beispiel iC-Haus Auf ein anderes Lizenzierungsmodell setzt Dr. Heiner Flocke, Geschäftsführer der iC-Haus GmbH. Jedoch führt er ähnliche Gründe zur Offenlegung des Quellcodes an: \“Wenn ein mittelständisches Unternehmen einen neuen Standard setzen möchte, kann dies nur gelingen, wenn man ihn entsprechend verbreitet. Deswegen muss man den gewünschten Standard komplett freigeben und somit in eine Art sportlichen Wettbewerb mit der Konkurrenz treten. Das Ziel ist, dem Endkunden Herstellerunabhängigkeit zu gewährleisten.\“ Unter diesem Prinzip versucht iC-Haus, das Biss-Protokoll auf dem Markt zu etablieren. Während das Protokoll frei veröffentlicht ist, bezieht sich die Lizenzierung auf die Nutzung von Logo und Tools und ist an den Text der GPL angelehnt. Die wichtigsten Merkmale aus dem Lizenztext der GPL wurden speziell auf das angebotene Produkt bezogen. Die Lizenzierung des Produkts ist dabei lediglich an den Text der GPL angelehnt, aber kein der GPL unterliegendes Produkt. Dieser Ansatz ist in der IT-Branche durchaus üblich, dass man Produkte unter eine eigene Lizenz stellt, die an die GPL angelehnt ist. Die bekanntesten Beispiele sind die Netscape Public Lizenz (NPL) und Mozilla Public Lizenz (MPL). Die GNU GPL – alt aber gut Aber auch für die Verwendung der GNU GPL in der Originalversion gibt es gute Gründe. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die GNU GPL die am häufigsten verwendete Open-Source-Lizenz ist: Sie wird von etwa 50% der Projekte favorisiert. Anders als die BSD-Lizenz, die wie oben ausgeführt, gut geeignet ist für die Verbreitung einer allgemeinen Technologie, besitzt die GNU GPL große Vorteile, wenn es um die Entwicklung einer speziellen Anwendung oder eines speziellen Systems geht. Denn das Copyleft der GNU GPL sorgt dafür, dass alle Verbesserungen bei Weitergabe der Software offengelegt werden müssen, so dass eine ständige Qualitätsverbesserung erfolgt. Ein besonderes Beispiel hierfür stellt der Linuxkernel dar, dessen hohes Qualitätsniveau in Bezug auf Stabilität und Leistungsfähigkeit und auch in Bezug auf Vielseitigkeit und Skalierbarkeit unter anderem der GNU GPL zu verdanken ist. Linux-Schöpfer Linus Torvalds wird mit dem Satz zitiert: \“Making Linux GPL\’d was definitely the best thing I ever did\“, also \“Linux unter die GPL zu stellen, war sicher das Beste, was ich jemals getan habe\“. Maschinenbauer haben allerdings normalerweise nicht die Wahl, eine bestimmte Lizenz auszuwählen; sie müssen nur entscheiden, ob die jeweils vorhandenen Lizenzen für sie geeignet sind oder nicht. So hat sich auch z.B. die Homag Holzverarbeitungssysteme AG für Open Source entschieden. Sie hat aber nicht den Anspruch, eigene Produkte unter eine Open-Source-Lizenz zu stellen, sondern Open-Source-Software in eigene Produkte einzuarbeiten. \“Unser primäres Ziel ist es, die Laufzeiten von Maschinen zu verlängern. Des Weiteren möchten wir im Bereich der Feldgeräte Herstellerunabhängigkeit gewährleisten\“, erläuterte der Forschungskoordinator von Homag und Vorstandsvorsitzender des OSADL Ulrich Doll. Dabei greife das Unternehmen auf Software zurück, die durchaus unterschiedlichen Open-Source-Lizenzen unterliegen. Lizenzen mit Tücken? Besonders für Software-Entwickler, die mit bestehender Open-Source-Software arbeiten, ist die Kenntnis der jeweils von der Software verwendeten Lizenz entscheidend, um eventuellen Klagen wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund von Veränderungen, Ableitungen und Weiterentwicklungen vorzubeugen. \“Die aktuelle Gesetzeslage ist im Prinzip ausreichend. Man muss jedoch zwischen Gesetzestext und Rechtsprechung unterscheiden; aber es gibt wegen häufiger außergerichtlicher Einigungen nicht sehr viele Gerichtsentscheidungen. Allerdings ist es in der letzten Zeit doch auch immer wieder zu gerichtlichen Entscheidungen gekommen. Eine aktuelle und wohl eine der aufsehenerregendsten Gerichtsentscheidungen ist das Skype-Urteil\“, erklärt Dr. Carsten Emde. Harald Welte, Gründer und Betreiber von gpl-violations.org, hatte gegen die Skype Technologies SA geklagt. Die Firma hatte über ihre Webseite ein VOIP-Telefon vertrieben und somit die GNU GPLv2 nach Auffassung des Landgerichts München verletzt. Streitgegenstand war im Verfahren im Besonderen die Frage, ob es den Anforderungen der GPL entspreche, lediglich in einem Beiblatt zum Telefon darauf aufmerksam zu machen, dass das Telefon Software beinhaltet, die unter der GNU GPL oder LGPL lizenziert ist. Inwiefern muss neben dem Hinweis auf das Bestehen von Urheberrechten und eines Haftungsausschlusses darauf hingewiesen werden, wo der Quellcode und die Lizenztexte abgerufen werden können? Letztendlich erachtete das Gericht das Beiblatt als nicht ausreichend und daher als nicht lizenzkonform. Der Hersteller des Telefons habe es zu unterlassen, die Verbreitung des Telefons ohne lizenzgebührenfreie Mitlieferung des Quellcodes und ohne den Lizenztext der GPL fortzuführen. Die von der Skype Technologies SA gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde Anfang Mai 2008 zurückgenommen. Das Besondere an dem Urteil ist, dass erstmals ein ausländisches Unternehmen wegen Verstoßes gegen die GNU GPL in Deutschland verurteilt wurde. Der Vertreiber des Telefons hat unverzüglich auf das Urteil reagiert und verkauft das Gerät jetzt den Bedingungen der GPL entsprechend. Zwischenzeitlich war es jedoch zu einer außergerichtlichen Einigung gekommen. In Deutschland kann die Einhaltung der Regeln der GPL rechtlich erzwungen werden. Weitere Fälle, in denen auf die Einhaltung der GPL mit juristischen Mitteln gedrängt wurde, können unter http://gpl-viola­tions.org oder ifross.de abgerufen werden. Das ifrOSS, das private Institut für Rechtsfragen der Freien und Open-Source-Software, stellt auch Kommentare zu aktuellen Ereignissen und zahlreiche Publikationen in diesem Zusammenhang zur Verfügung. Ein weiteres rechtliches Problem sind sogenannte Trivialpatente wie z.B. die Darstellung eines Fortschrittbalkens. Damit sind die für die schnelllebige Softwarebranche unsinnig langen Laufzeiten von 20 Jahren für Software-Patente verbunden. Insgesamt kann man davon ausgehen, dass jedes Programm, das mehr als einige hundert Zeilen Code enthält, weltweit irgendwelche Patente verletzt. Dieses Problem betrifft allerdings herkömmlich lizenzierte Software in gleicher Weise. Open-Source-Modelle im Wettbewerb Hersteller müssen sich, bevor sie ein Produkt unter eine Open-Source-Lizenz stellen, über ihre Ziele im Klaren sein und die Lizenz dementsprechend auswählen. \“Zunächst muss man grundsätzlich unterscheiden zwischen Lizenzen mit oder ohne Copyleft\“, erläutert Dr. Emde und ergänzt: \“Die BSD-Lizenz ist interessant, wenn es darum geht, ein technologisches Prinzip zu verbreiten. Somit besitzt man die Möglichkeit, gemeinsam mit Wettbewerbern Basistechnologien zu entwickeln. Die GPL und andere Lizenzen sind dazu geeignet, Produkte und Applikationen gemeinsam zu entwickeln und zu optimieren.\“ Insgesamt stehe bei Open Source der Wettbewerb im Vordergrund. \“Open Source ist viel kapitalistischer als allgemein angenommen und somit letztendlich eine rein unternehmerische Entscheidung\“, betont Emde. Doch nicht alle in der Branche stehen der momentanen Entwicklung im Open-Source-Bereich und der Initiative positiv gegenüber. Emde vertritt die Auffassung, dass durch Technologietransfer die Entwicklung schneller voranschreite und sich letztendlich das beste Produkt auf dem Markt durchsetzen werde. Die OSADL-Mitglieder fürchten sich auch nicht davor, dass eine chinesische Universität akademisches Mitglied im OSADL ist. Im Gegenteil wird begrüßt, dass die Chinesen auf diese Weise auch ihren Beitrag an der Entwicklung von Basistechnologien leisten. Heute beträgt der Marktanteil von Open-Source-Produkten bereits ca. 15 bis 20 Prozent. \“Die Angst vor Open-Source-Produkten ist unbegründet, weil sich auch hier das \’Software-Know-how\‘ schützen lässt. Es muss in diesem Bereich noch einige Aufklärungsarbeit geleistet werden\“, meint Eikmeier. In Frankreich und Italien habe sich Open Source auf dem Markt bereits fest etabliert. Fazit Ist das Thema Open Source komplex und umfangreich? Definitiv ja. Braucht man einen Jura-Abschluss, wenn man Open-Source-Software in eigenen Projekten einsetzen möchte? Definitiv nein. Man muss sich jedoch einmal intensiv mit den Fragen der Lizenzierung auseinandergesetzt haben. In welcher Art Open- Source-Produkte von den jeweiligen Unternehmen genutzt oder vertrieben werden können, hängt von der entsprechenden Unternehmensstruktur und den jeweiligen Interessen bzw. Zielen der einzelnen Firmen ab. Deswegen muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob Open Source einen wirtschaftlichen Nutzen oder einen Image-Gewinn für Hersteller, Entwickler und Partner hervorrufen kann. Ebenso muss man sich darüber im Klaren sein, dass Open Source nicht in jedem Fall und für jedes Unternehmen die richtige Wahl ist, die unausweichlich zum Erfolg führt. Auch das Gegenteil ist möglich, dies gilt im Besonderen, wenn man voreilig handelt, ohne die Lizenz entsprechend der Unternehmensphilosophie auszuwählen. Genauso wichtig ist es für Unternehmen, sich an die Lizenz-Texte zu halten, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. (cdc/kbn) Kasten: Glossar BSD-Lizenz Berkeley: Software Distribution, Lizenz für freie Software. Sie beinhaltet kein Copyleft. Copyleft: Künstliche Wortschöpfung für das \’Gegenteil von Copyright\‘, und Wortspiel des englischen Wortes \’left\‘, das gleichzeitig das Gegenteil von \’right\‘ (rechts/links) und auch \’überlassen\‘ (von to leave = jemandem etwas überlassen) bedeutet. Während das Copyright die Weitergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes einschränkt, erlaubt das Copyleft diese ausdrücklich und fordert bei der Weitergabe des Werkes wiederum dessen Freigabe unter der jeweiligen Open-Source-Lizenz. Dabei gilt diese Forderung nicht nur für die ursprüngliche Version der Werke, sondern auch für sämtliche daran vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen. Letzteres stellt insofern eine besondere Regelung dar, als dass dem Lizenznehmer normalerweise die Entscheidung frei überlassen ist, unter welche Lizenz er die vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen stellt. Aber mit der Annahme einer Copyleft-beinhaltenden Lizenz akzeptiert der Lizenznehmer diese besondere Auflage, die bei der Weitergabe des Werkes in Kraft tritt. EPSG: Ethernet Powerlink Standardization Group GPL / GNU: Die GNU General Public License wird oft durch GPL abgekürzt. Sie ist eine Lizenz für die Lizenzierung freier Software. Seit dem 29. Juni 2007 liegt der Lizenzierungstext in seiner dritten Version vor (GPLv3). Die GPL beinhaltet ein starkes Copyleft. Open Source: Open Source ist Software, die unter einer von der Open Source Initiative (OSI) anerkannten Lizenz steht. Die OSI stützt sich bei der Bewertung auf die Kriterien der Open Source Definition. Open Source Definition: Die Open Source Definition (OSD) ist eine Richtlinie zur Bewertung von Software-Lizenzen. Open Source Initiative: Die Open Source Initiative erkennt Lizenztexte als Open-Source-Lizenzen an oder auch nicht. Sie prüft Software-Lizenz-Arten auf ihre Konformität mit der Definition von Open Source. OSADL: Das Open Source Automation Development Lab ist eine eingetragene Genossenschaft mit dem Ziel, die Entwicklung von Open-Source-Software für den Maschinen- und Anlagenbau und für die Automatisierungsindustrie zu fördern und zu koordinieren. Es vertritt speziell die Interessen von Maschinen- und Anlagenbauern sowie von Herstellern von Embedded-Systemen, Herstellern von Automatisierungs-Hardware und -Software sowie Open-Source-Software-Dienstleistern. Ethernet Powerlink: Ethernet Powerlink ist eine Protokollerweiterung zum Ethernet-Standard nach IEEE802.3, um Echtzeitdaten im Mikrosekundenbereich zu übertragen. Der Hauptanwendungszweck ist die Übertragung von Prozessdaten in der Automatisierungstechnik. Kasten 2: Was eine Open-Source-Lizenz beinhalten muss Einer der Kerngedanken von Open Source ist die freie Weitergabe der Software. Also darf niemand daran gehindert werden, die Software oder Teile der Software entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben. Inwiefern die Nutzungsrechte zu behandeln sind, hängt von den jeweiligen Lizenzen ab. Die OSI (Open Source Initiative) stützt sich bei der Bewertung auf die Kriterien der Open Source Definition (OSD), die jedoch keine Lizenz ist, sondern den Standard vorgibt, an dem Lizenzen gemessen werden. Damit eine Lizenz als Open-Source-Lizenz bezeichnet werden kann, müssen laut OSD folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Die uneingeschränkte Weiterverbreitung muss dem Nutzer erlaubt sein. Die Nutzung der Software darf nicht durch Lizenzgebühren eingeschränkt werden. – Die Lizenz muss den Vertrieb der Software in kompilierter Form gestatten. Wird die Software in kompilierter Form veröffentlicht, muss die Lizenz sicherstellen, dass der Quellcode für den Nutzer erhältlich ist. – Die Lizenz muss weiterhin Veränderungen und Weiterentwicklungen an der Software erlauben und es ermöglichen, diese unter der gleichen Lizenz weiter zu verbreiten. – Eine Beschränkung beim Vertrieb diverser Veränderungen ist lediglich hinsichtlich der Weiterverbreitung von geändertem Quellcode zulässig, sofern die Lizenz die Möglichkeit beinhaltet, den Originalcode gemeinsam mit einer Patch-Datei weiterzugeben. Weiterhin kann in der Lizenz vorgesehen sein, dass auf dem Originalcode basierende Software ausschließlich unter einem neuen Namen oder einer anderen Versionsnummer vertrieben wird. – Die Lizenz darf weder eine Person oder Personengruppen benachteiligen bzw. von der Nutzung ausschließen noch den Vertrieb oder die Nutzung auf bestimmte Anwendungsbereiche beschränken. – Die von der Lizenz eingeräumten Rechte müssen für jeden gelten, der die Software erworben hat, ohne dass der Nutzer einen zusätzlichen Lizenzvertrag abschließen muss. – Die Nutzungsrechte, die der Nutzer durch den Abschluss der Lizenz erhält, dürfen nicht davon eingeschränkt werden, dass die Software Teil einer Software-Distribution ist. – Andere Programme, die zusammen mit Open Source vertrieben werden, dürfen durch die Lizenz nicht eingeschränkt werden. Vor allem darf die Lizenz nicht fordern, dass jegliche Software, die sich auf demselben Datenträger befindet, ebenfalls Open-Source-Software sein muss.

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